[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tier-lmhv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tier-lmhv","Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftier-lmhv\u002Fxml.zip",1284627,"§ 24","24","Ordnungswidrigkeiten","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","(1) Wer eine in § 23 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.(weggefallen)\n2.entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,\n3.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet,\n4.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt,\n5.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt,\n6.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit a)Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet oder\nb)Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht oder nicht richtig kennzeichnet,\n7.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,\n8.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet,\n9.entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,\n10.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n11.entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 a)Kapitel I Nummer 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt von verpacktem Fleisch lagert,\nb)Kapitel I Nummer 2.2 Fleisch nicht auf den dort genannten Temperaturen hält,\nc)Kapitel I Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig enthäutet,\nd)Kapitel I Nummer 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,\ne)Kapitel I Nummer 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\nf)Kapitel II Nummer 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellt,\ng)Kapitel II Nummer 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen verwendet,\nh)Kapitel II Nummer 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,\ni)Kapitel II Nummer 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete Temperatur nicht einhält,\nj)Kapitel II Nummer 3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen einfriert,\nk)Kapitel III Nummer 1 Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet,\nl)Kapitel IV Nummer 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder\nm)Kapitel V Nummer 1.1 Milch zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet,\nn)(weggefallen)\n12.entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n13.entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n14.entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,\n15.entgegen § 12 Absatz 1 einen Tierkörper befördert,\n16.entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Fleisch, Nebenprodukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separatorenfleisch lagert oder befördert,\n17.entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,\n18.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,\n19.entgegen § 21 Absatz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\n20.entgegen § 21 Absatz 1, 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in den Verkehr bringt,\n3.entgegen § 15 Absatz 1 als Haustiere gehaltene Huftiere abgibt oder\n4.entgegen § 15 Absatz 2 ein Identitätskennzeichen nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.","TIER-LMHV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - § 24 Ordnungswidrigkeiten [1\u002F2]\n\n(1) Wer eine in § 23 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.(weggefallen)\n2.entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,\n3.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet,\n4.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt,\n5.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt,\n6.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit a)Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet oder\nb)Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht oder nicht richtig kennzeichnet,\n7.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,\n8.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet,\n9.entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,\n10.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n11.entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 a)Kapitel I Nummer 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt von verpacktem Fleisch lagert,\nb)Kapitel I Nummer 2.2 Fleisch nicht auf den dort genannten Temperaturen hält,\nc)Kapitel I Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig enthäutet,\nd)Kapitel I Nummer 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,\ne)Kapitel I Nummer 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\nf)Kapitel II Nummer 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellt,\ng)Kapitel II Nummer 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen verwendet,\nh)Kapitel II Nummer 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,\ni)Kapitel II Nummer 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete Temperatur nicht einhält,\nj)Kapitel II Nummer 3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen einfriert,\nk)Kapitel III Nummer 1 Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet,\nl)Kapitel IV Nummer 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder\nm)Kapitel V Nummer 1.1 Milch zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet,\nn)(weggefallen)\n12.entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n13.entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n14.entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf 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