[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiermedfangausbv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiermedfangausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten\u002Fzur Tiermedizinischen Fachangestellten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-08-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiermedfangausbv\u002Fxml.zip",1284837,"§ 9","9","Abschlussprüfung",null,"(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.\nDem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.\nBei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.\nFür die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Präventionoder\n2.Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.\nDurch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann.\nDarüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\nEr soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann.\nDabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.\nHierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,\nb)Zeitmanagement,\nc)Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,\nd)Prävention und Rehabilitation,\ne)Tierschutz und Patientenbetreuung,\nf)Diagnose- und Therapiegeräte,\ng)Information und Datenschutz,\nh)Notfallmanagement,\ni)Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;\n2.Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\nEr soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann.\nDabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.\nHierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,\nb)Arbeiten im Team,\nc)Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,\nd)Marketing,\ne)Zeitmanagement,\nf)Tierärztliche Hausapotheke,\ng)Datenschutz,\nh)Abrechnung,\ni)Materialbeschaffung und -verwaltung;\n3.Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\nDabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann.\nHierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Zoonosen und andere Tierseuchen,\nb)Immunisierung,\nc)Schutzmaßnahmen für sich und andere,\nd)Laborarbeiten,\ne)Arbeits- und Praxishygiene,\nf)Assistenz bei Diagnostik und Therapie,\ng)Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,\nh)Prävention und Rehabilitation,\ni)Notfallmanagement;\n4.Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann.\nHierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:a)Strahlenbiologische Grundlagen,\nb)Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,\nc)Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,\nd)Biologische Risiken,\ne)Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,\nf)Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,\ng)Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,\nh)Methoden der Qualitätssicherung,\ni)Verhalten bei Stör- und Unfällen,\nj)Dokumentation und Aufzeichnung,\nk)Rechtsvorschriften, Richtlinien;\n5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.\tim Prüfungsbereich Behandlungsassistenz\t120 Minuten,\n2.\tim Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung\t90 Minuten,\n3.\tim Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz\t45 Minuten,\n4.\tim Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde\t45 Minuten,\n5.\tim Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t60 Minuten.\n(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.\nPrüfungsbereich Behandlungsassistenz\t40 Prozent,\n2.\nPrüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung\t30 Prozent,\n3.\nPrüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz\t10 Prozent,\n4.\nPrüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde\t10 Prozent,\n5.\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nDer Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind.\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit \"ungenügend\" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.","TIERMEDFANGAUSBV - § 9 Abschlussprüfung [1\u002F2]\n\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.\nDem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.\nBei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.\nFür die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Präventionoder\n2.Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.\nDurch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann.\nDarüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\nEr soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann.\nDabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.\nHierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,\nb)Zeitmanagement,\nc)Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,\nd)Prävention und Rehabilitation,\ne)Tierschutz und Patientenbetreuung,\nf)Diagnose- und Therapiegeräte,\ng)Information und Datenschutz,\nh)Notfallmanagement,\ni)Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;\n2.Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\nEr soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann.\nDabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie 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8","Zwischenprüfung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Schriftlicher Ausbildungsnachweis","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Ausbildungsplan","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Fortsetzung der Berufsausbildung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu § 5)","anlage-1",[],false]