[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiernebg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiernebg","Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-01-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiernebg\u002Fxml.zip",1284851,"§ 3","3","Beseitigungspflicht",null,"(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1.tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009,\n2.tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder\n3.Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten\nabzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen.\nDie zuständige Behörde ist verpflichtet, 1.tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,\n2.tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und\n3.Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,\ndie in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen.\nBis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt.\nDie zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen.\nSatz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.\n(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.\n(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit 1.keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,\n2.der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 der Kommission vom 25.\nFebruar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl.\nL 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und\n3.gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.\nIm Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.\n(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können.\nKommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.","TIERNEBG - § 3 Beseitigungspflicht [1\u002F2]\n\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1.tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009,\n2.tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder\n3.Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten\nabzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen.\nDie zuständige Behörde ist verpflichtet, 1.tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,\n2.tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und\n3.Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,\ndie in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen.\nBis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt.\nDie zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen.\nSatz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung 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5","Probenahme","5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6","Einzugsbereiche","6",[48,55,62,68,73,78],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 2 U 17\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1720R0","Verschiebt sich der Schwerpunkt innerhalb eines Gesamtunternehmens von der Entsorgung zur Logistik, so liegt allein darin noch keine grundlegende Umgestaltung, die eine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft rechtfertigen könnte, wenn die Unternehmerin weiterhin als Verbunddienstleisterin auftritt und deshalb die Entsorgungssparte mit ihren spezifischen Anlagen prägend bleibt.","2022-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE161740122.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"C-836\u002F19 – Toropet Ltd. gegen Landkreis Greiz","ECLI:EU:C:2021:668","Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Gesundheit – Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte – Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 – Art. 9 Buchst. d und Art. 10 Buchst. a und f – Kategorisierung der Produkte – Zersetzung, Verderb und Vorhandensein von Fremdkörpern – Auswirkungen auf die ursprüngliche Kategorisierung","2021-09-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62019CJ0836","eurlex_caselaw",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 21.03.2018 – XI B 113\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:B.210318.XIB113.17.0","1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht deshalb eine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL ist, weil sie aufgrund eines Vertrags mit einer Gemeinde öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ohne in die öffentliche Verwaltung eingegliedert zu sein .\n2. NV: Ebenso ist bereits hinreichend geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde gegen Entgelt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, eine sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt .","2018-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850094.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":17,"date":71,"source_url":72,"source_type":54},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151029.2bvr149311","2015-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE412081501.zip",{"title":74,"ecli":17,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 3 C 44\u002F09","1. Der Anspruch des Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf verzinste Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG = Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) rechtswidrigen Beihilfe ist vor den Behörden und Gerichten des Mitgliedstaates nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts durchzusetzen.\n2. Ist die Beihilfe durch Verwaltungsakt gewährt worden, entsteht der Rückzahlungsanspruch erst mit dessen Aufhebung.\n3. Die von den Mitgliedern eines Zweckverbands erhobene Umlage ist keine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts, wenn sie nach vorab festgelegten transparenten Kriterien ausschließlich zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Zweckverbandes erhoben wird (hier: die hoheitlich wahrgenommene Pflichtaufgabe der Tierkörperbeseitigung).","2010-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017515.zip",{"title":79,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":80,"source_url":81,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 17.05.2010 – 3 B 62\u002F09","2010-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016840.zip",false]