[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiernebv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiernebv","Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiernebv\u002Fxml.zip",1284882,"§ 13","13","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden","Anforderungen an Biogasanlagen","(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1.bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,\n2.die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 eingehalten werden,\n3.für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.\n(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.","TIERNEBV - Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte - Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten - Anforderungen an Biogasanlagen - § 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden\n\n(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1.bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,\n2.die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 eingehalten werden,\n3.für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.\n(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 12","Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage","12",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 11","Anlagen zur Pasteurisierung","11",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 10","Verarbeitungsmethoden","10",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 14","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","14",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 15","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","15",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 16","Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage","16",[],false]