[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiernebv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiernebv","Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiernebv\u002Fxml.zip",1284884,"§ 15","15","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","Anforderungen an Biogasanlagen","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich 1.Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder\n2.Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,\nhat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 eingehalten werden.","TIERNEBV - Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte - Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten - Anforderungen an Biogasanlagen - § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden\n\nBiogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich 1.Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder\n2.Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,\nhat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 eingehalten werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 14","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","14",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 13","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden","13",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 12","Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage","12",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 16","Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage","16",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 17","Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden","17",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 18","Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","18",[],false]