[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiernebv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiernebv","Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiernebv\u002Fxml.zip",1284886,"§ 17","17","Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden","Anforderungen an Kompostierungsanlagen","(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1.bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,\n2.die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 eingehalten werden,\n3.beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.\n(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.\n(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird.","TIERNEBV - Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte - Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten - Anforderungen an Kompostierungsanlagen - § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden\n\n(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1.bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,\n2.die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 eingehalten werden,\n3.beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.\n(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.\n(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 16","Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage","16",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 15","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","15",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 14","Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","14",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 18","Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","18",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 19","Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden","19",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 20","Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen","20",[],false]