[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiernebv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiernebv","Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiernebv\u002Fxml.zip",1284871,"§ 4","4","Sonstige Küchen- und Speiseabfälle","Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung","(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.\n(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.\n(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle 1.zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und\n2.nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.\n(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 zu reinigen und zu desinfizieren.\n(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.","TIERNEBV - Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung - § 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle\n\n(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.\n(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.\n(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle 1.zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und\n2.nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.\n(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 zu reinigen und zu desinfizieren.\n(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Geltungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Betriebe mit Nutztierhaltung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Anzeige und Betriebsregistrierung","7",[],false]