[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tiernebv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tiernebv","Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftiernebv\u002Fxml.zip",1284873,"§ 6","6","Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle","Transport- und Nachweisverpflichtungen","(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird.\n(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.\n(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.\n(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 genehmigen.","TIERNEBV - Transport- und Nachweisverpflichtungen - § 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle\n\n(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird.\n(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.\n(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.\n(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 genehmigen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Betriebe mit Nutztierhaltung","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Sonstige Küchen- und Speiseabfälle","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Anzeige und Betriebsregistrierung","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Reinigung und Desinfektion","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten","9",[],false]