[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierpflmstrv_2009-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierpflmstrv_2009","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister\u002FGeprüfte Tierpflegemeisterin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierpflmstrv_2009\u002Fxml.zip",1284925,"§ 1","1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses",null,"(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Tierpflegemeister\u002Fzur Geprüften Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflegemeister\u002Fzur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung die Verantwortung für die Verwirklichung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1.Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegerischer Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;\n2.Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Planung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtungen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Gestalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen;\n3.Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Personaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick auf Zeitmanagement und kostenbewusstes Handeln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaffen, Lagern und Disponieren von Material und Betriebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften; Mitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstandards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhaltung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Organisieren und Optimieren von Kundenkontakten;\n4.Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unternehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Arbeitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen; Fördern systematischer Weiterbildung und Personalentwicklung.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister\u002FGeprüfte Tierpflegemeisterin“.","TIERPFLMSTRV_2009 - § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Tierpflegemeister\u002Fzur Geprüften Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflegemeister\u002Fzur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung die Verantwortung für die Verwirklichung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1.Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegerischer Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;\n2.Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Planung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtungen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Gestalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen;\n3.Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Personaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick auf Zeitmanagement und kostenbewusstes Handeln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaffen, Lagern und Disponieren von Material und Betriebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften; Mitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstandards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhaltung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Organisieren und Optimieren von Kundenkontakten;\n4.Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unternehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Arbeitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen; Fördern systematischer Weiterbildung und Personalentwicklung.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister\u002FGeprüfte Tierpflegemeisterin“.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Zulassungsvoraussetzungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inhalt und Gliederung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Grundlegende Qualifikationen","4",[],false]