[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschlv_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschlv_2013","Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschlv_2013\u002Fxml.zip",1285029,"§ 6","6","Anforderungen an die Ausstattung","Vorschriften über Schlachthöfe","Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099\u002F2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass 1.Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass a)Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,\nb)Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,\n2.der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,\n3.Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,\n4.Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und\n5.Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.","TIERSCHLV_2013 - Vorschriften über Schlachthöfe - § 6 Anforderungen an die Ausstattung\n\nZusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099\u002F2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass 1.Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass a)Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,\nb)Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,\n2.der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,\n3.Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,\n4.Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und\n5.Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Sachkunde","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Allgemeine Grundsätze","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Aufbewahren von Fischen","9",[],false]