[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschlv_2013-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschlv_2013","Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschlv_2013\u002Fxml.zip",1285032,"§ 9","9","Aufbewahren von Fischen","Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren","(1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.\n(2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.\n(3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.","TIERSCHLV_2013 - Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren - § 9 Aufbewahren von Fischen\n\n(1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.\n(2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.\n(3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Anforderungen an die Ausstattung","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Aufbewahren von Krebstieren","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ruhigstellen warmblütiger Tiere","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Betäuben, Schlachten und Töten","12",[],false]