[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschnutztv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschnutztv","Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschnutztv\u002Fxml.zip",1285077,"§ 24","24","Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen","Anforderungen an das Halten von Schweinen","(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.\n(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.\n(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen 1.im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und\n2.im hinteren Drittel des Liegebereichs,\ndurch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.\n(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.\n(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass 1.die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,\n2.der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und\n3.bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.","TIERSCHNUTZTV - Anforderungen an das Halten von Schweinen - § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen\n\n(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.\n(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.\n(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen 1.im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und\n2.im hinteren Drittel des Liegebereichs,\ndurch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.\n(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.\n(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass 1.die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,\n2.der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und\n3.bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Anwendungsbereich","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln","27",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 08.11.2016 – 3 B 11\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:081116B3B11.16.0","§ 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) enthält Anforderungen an die Beschaffenheit von Kastenständen, die gegenüber jedem einzelnen in einem Kastenstand gehaltenen Schwein zu erfüllen sind. Die Möglichkeit jedes Schweins, sich in einem Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss jederzeit ungehindert gegeben sein und darf nicht auf eine Seite beschränkt werden.","2016-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600622.zip","rechtsprechung",false]