[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschnutztv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschnutztv","Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschnutztv\u002Fxml.zip",1285078,"§ 25","25","Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber","Anforderungen an das Halten von Schweinen","Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese 1.so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und\n2.eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.","TIERSCHNUTZTV - Anforderungen an das Halten von Schweinen - § 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber\n\nEber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese 1.so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und\n2.eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln","28",[],false]