[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschnutztv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschnutztv","Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschnutztv\u002Fxml.zip",1285055,"§ 5","5","Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern","Anforderungen an das Halten von Kälbern","Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1.Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.\n2.Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\n3.Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.","TIERSCHNUTZTV - Anforderungen an das Halten von Kälbern - § 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern\n\nKälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1.Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.\n2.Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\n3.Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen","8",[],false]