[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschnutztv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschnutztv","Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschnutztv\u002Fxml.zip",1285058,"§ 8","8","Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen","Anforderungen an das Halten von Kälbern","(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn 1.die Boxa)bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter,\nb)bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zentimeter\nlang ist und\n2.die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.\n(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.","TIERSCHNUTZTV - Anforderungen an das Halten von Kälbern - § 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen\n\n(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn 1.die Boxa)bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter,\nb)bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zentimeter\nlang ist und\n2.die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.\n(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Platzbedarf bei Gruppenhaltung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Überwachung, Fütterung und Pflege","11",[],false]