[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschtrv_2009-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschtrv_2009","Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2005 des Rates","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschtrv_2009\u002Fxml.zip",1285112,"§ 12","12","Meeressäugetiere und Vögel","Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren","(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.\n(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.","TIERSCHTRV_2009 - Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren - § 12 Meeressäugetiere und Vögel\n\n(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.\n(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Eintagsküken","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Begrenzung von Transporten","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Raumbedarf und Pflege","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Anzeige der Ankunft","15",[],false]