[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschtrv_2009-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschtrv_2009","Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2005 des Rates","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschtrv_2009\u002Fxml.zip",1285106,"§ 6","6","Besondere Anforderungen an Behältnisse","Transport in Behältnissen","Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass 1.Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und,\n2.soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.\nÜbernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.","TIERSCHTRV_2009 - Transport in Behältnissen - § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse\n\nZusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass 1.Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und,\n2.soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.\nÜbernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Schienentransport","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Befähigungsnachweis","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Ausnahmen für Straßentransportmittel","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Pflichten des Absenders","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Nachnahmeversand","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Raumbedarf und Pflege","9",[],false]