[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285144,"§ 14","14","Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium","Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen","Die §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben, 1.in denen a)Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder\nb)Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt\nverwendet werden oder verwendet werden sollen oder\n2.in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - § 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium\n\nDie §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben, 1.in denen a)Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder\nb)Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt\nverwendet werden oder verwendet werden sollen oder\n2.in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Beantragen der Erlaubnis","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Erlaubnisvoraussetzungen","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Anforderungen an die Sachkunde","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Schmerzlinderung und Betäubung","17",[],false]