[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285148,"§ 18","18","Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern","Durchführung von Tierversuchen","(1) Ein Wirbeltier oder ein Kopffüßer, das oder der bereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden ist, darf in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet werden könnte, nur dann verwendet werden, wenn 1.das Tier nicht in einem Tierversuch verwendet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ einzustufen ist,\n2.sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,\n3.das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ einzustufen ist und\n4.die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebensverlaufs erfahren hat.\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 die Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben genehmigen, wenn das Tier 1.nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ einzustufen ist,\n2.im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen ist, und\n3.zuvor einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden ist.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - Durchführung von Tierversuchen - § 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern\n\n(1) Ein Wirbeltier oder ein Kopffüßer, das oder der bereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden ist, darf in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet werden könnte, nur dann verwendet werden, wenn 1.das Tier nicht in einem Tierversuch verwendet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ einzustufen ist,\n2.sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,\n3.das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ einzustufen ist und\n4.die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebensverlaufs erfahren hat.\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 die Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben genehmigen, wenn das Tier 1.nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ einzustufen ist,\n2.im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen ist, und\n3.zuvor einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Schmerzlinderung und Betäubung","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Anforderungen an die Sachkunde","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Verwenden wildlebender Tiere","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere","21",[],false]