[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285149,"§ 19","19","Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer","Durchführung von Tierversuchen","(1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich ist.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen Zebrabärblinge.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - Durchführung von Tierversuchen - § 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer\n\n(1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich ist.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen Zebrabärblinge.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Schmerzlinderung und Betäubung","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Anforderungen an die Sachkunde","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Verwenden wildlebender Tiere","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Verwenden geschützter Tierarten","22",[],false]