[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285154,"§ 24","24","Herkunft zu verwendender Primaten","Durchführung von Tierversuchen","(1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II Spalte 2 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU jeweils genannten Zeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden, wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU stammen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU aufgeführten Primaten anderer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung dieser Primaten erforderlich ist.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - Durchführung von Tierversuchen - § 24 Herkunft zu verwendender Primaten\n\n(1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II Spalte 2 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU jeweils genannten Zeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden, wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU stammen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU aufgeführten Primaten anderer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung dieser Primaten erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Verwenden von Primaten","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Verwenden geschützter Tierarten","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Durchführung besonders belastender Tierversuche","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Genehmigungen in besonderen Fällen","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Zweckerreichung","27",[],false]