[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285156,"§ 26","26","Genehmigungen in besonderen Fällen","Durchführung von Tierversuchen","(1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen Behörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU widerrufen wird.\n(2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen. Das Bundesministerium unterrichtet nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Europäische Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU auf der Grundlage der Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - Durchführung von Tierversuchen - § 26 Genehmigungen in besonderen Fällen\n\n(1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen Behörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU widerrufen wird.\n(2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen. Das Bundesministerium unterrichtet nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Europäische Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU auf der Grundlage der Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Durchführung besonders belastender Tierversuche","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Herkunft zu verwendender Primaten","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Verwenden von Primaten","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Zweckerreichung","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen","29",[],false]