[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285168,"§ 37","37","Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren","Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben","(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.\n(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben - § 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren\n\n(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.\n(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Aufbewahrungspflicht","40",[],false]