[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285134,"§ 4","4","Organisationspflichten","Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe","Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die 1.für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlich sind,\n2.gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten erhalten, und\n3.dafür sorgen, dass a)die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und\nb)die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16\nerfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind.","TIERSCHVERSV - Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken - Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe - § 4 Organisationspflichten\n\nFür Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die 1.für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlich sind,\n2.gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten erhalten, und\n3.dafür sorgen, dass a)die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und\nb)die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16\nerfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Anforderungen an die Sachkunde","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Tierschutzbeauftragte","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Tierschutzausschuss","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Führen von Aufzeichnungen","7",[],false]