[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285173,"§ 42","42","Tierversuchskommissionen","Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben","(1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes einzuberufenden Kommissionen muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.\n(2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu berufen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.\n(3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.","TIERSCHVERSV - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen - Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben - § 42 Tierversuchskommissionen\n\n(1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes einzuberufenden Kommissionen muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.\n(2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu berufen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.\n(3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Veröffentlichung von Zusammenfassungen","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Aufbewahrungspflicht","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Unterrichtung des Bundesministeriums","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Ordnungswidrigkeiten","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU","45",[],false]