[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierschversv-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierschversv","Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierschversv\u002Fxml.zip",1285176,"§ 45","45","Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU","Übergangs- und Schlussbestimmungen","Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbringung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in Tierversuchen zusammenhängen, und gewährleistet, dass diesbezüglich ein Austausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber hinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU Informationen über 1.die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und\n2.die Beurteilung von Versuchsvorhaben,\neinschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken, aus.","TIERSCHVERSV - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU\n\nDas Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbringung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in Tierversuchen zusammenhängen, und gewährleistet, dass diesbezüglich ein Austausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber hinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU Informationen über 1.die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und\n2.die Beurteilung von Versuchsvorhaben,\neinschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken, aus.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Ordnungswidrigkeiten","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Unterrichtung des Bundesministeriums","43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42","Tierversuchskommissionen","42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 47","Unberührtheitsklausel","47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48","Übergangsvorschriften","48",[],false]