[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseucherv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseucherv","Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseucherv\u002Fxml.zip",1285206,"§ 10","10","Ordnungswidrigkeiten",null,"Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,\n2.einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,\n5.entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,\n6.entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder\n7.entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.","TIERSEUCHERV - § 10 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,\n2.einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,\n5.entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,\n6.entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder\n7.entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Aufzeichnungen","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Abgabe von Tierseuchenerregern","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung","7",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]