[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseucherv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseucherv","Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseucherv\u002Fxml.zip",1285202,"§ 6","6","Anzeigepflichtige Tätigkeiten",null,"Wer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.","TIERSEUCHERV - § 6 Anzeigepflichtige Tätigkeiten\n\nWer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Versagen der Erlaubnis","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Abgabe von Tierseuchenerregern","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Aufzeichnungen","9",[],false]