[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseuchmeldv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseuchmeldv","Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseuchmeldv\u002Fxml.zip",9737289,"§ 3","3","Allgemeine Meldepflicht","Meldung an die zuständige Behörde","(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.\n(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner 1.Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und\n2.die folgenden Personen: a)Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,\nb)andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,\nc)Transportunternehmer,\nd)ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,\ne)Jagdausübungsberechtigte,\nf)Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,\ng)Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,\nh)andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie\ni)Futtermittelkontrolleure.\n(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.","TIERSEUCHMELDV - Meldung an die zuständige Behörde - § 3 Allgemeine Meldepflicht\n\n(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.\n(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner 1.Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und\n2.die folgenden Personen: a)Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,\nb)andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,\nc)Transportunternehmer,\nd)ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,\ne)Jagdausübungsberechtigte,\nf)Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,\ng)Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,\nh)andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie\ni)Futtermittelkontrolleure.\n(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zweck der Verordnung","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Inhalt der Meldung nach § 3","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Inhalt der Meldung nach § 4","6",[],false]