[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseuchschbmv-13a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseuchschbmv","Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseuchschbmv\u002Fxml.zip",1285225,"§ 13a","13a","Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen","Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen","(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn 1.der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92\u002F65\u002FEWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und\n2.die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.","TIERSEUCHSCHBMV - Innergemeinschaftliches Verbringen - Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen - § 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen\n\n(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn 1.der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92\u002F65\u002FEWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und\n2.die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Besondere Bestimmungen für Fische","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14a",null,"14a",{"norm_key":46,"title":43,"slug":47},"§ 14b","14b",[],false]