[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseuchschbmv-24a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseuchschbmv","Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseuchschbmv\u002Fxml.zip",1285240,"§ 24a","24a","Einfuhrverbot für bestimmte Waren","Anforderungen an die Einfuhr","(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,\n2.von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,\n3.Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004\u002F233\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.","TIERSEUCHSCHBMV - Einfuhr - Anforderungen an die Einfuhr - § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren\n\n(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,\n2.von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,\n3.Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004\u002F233\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Genehmigungspflichtige Einfuhr","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23a","Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen","23a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Besondere Einfuhrverbote","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Einfuhruntersuchung","27",[],false]