[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseuchschbmv-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseuchschbmv","Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseuchschbmv\u002Fxml.zip",1285247,"§ 31","31","Zurückweisung","Maßnahmen bei der Einfuhr","(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck \"Zurückgewiesen\" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 1.die Einfuhra)der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und\nb)der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;\n2.anordnen, dassa)die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und\nb)die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,\nwenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.\n(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.\n(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.","TIERSEUCHSCHBMV - Einfuhr - Maßnahmen bei der Einfuhr - § 31 Zurückweisung\n\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck \"Zurückgewiesen\" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 1.die Einfuhra)der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und\nb)der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;\n2.anordnen, dassa)die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und\nb)die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,\nwenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.\n(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.\n(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Bescheinigungen","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28",null,"28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Allgemeine Bestimmung","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Eingeführte Schlachttiere","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel","34",[],false]