[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierseuchschbmv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierseuchschbmv","Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierseuchschbmv\u002Fxml.zip",1285252,"§ 35","35","Eingeführte Vögel","Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren","(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.\n(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn 1.die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000\u002F666\u002FEG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und\n2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000\u002F666\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.","TIERSEUCHSCHBMV - Einfuhr - Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren - § 35 Eingeführte Vögel\n\n(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.\n(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn 1.die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000\u002F666\u002FEG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und\n2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000\u002F666\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34a","Eingeführte Affen und Halbaffen","34a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Eingeführte Schlachttiere","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36",null,"36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36a","Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager","36a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36b","Durchfuhrverbot für bestimmte Waren","36b",[],false]