[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierwmeistprv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierwmeistprv","Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierwmeistprv\u002Fxml.zip",1285308,"§ 8","8","Anrechnung anderer Prüfungsleistungen",null,"Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.","TIERWMEISTPRV - § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Anforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Anforderungen im Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik“","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Bestehen der Meisterprüfung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Wiederholung der Meisterprüfung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Übergangsvorschriften","11",[],false]