[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierzdv-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierzdv","Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierzdv\u002Fxml.zip",3790053,"§ 34","34","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften","Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,\n2.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,\n3.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,\n4.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,\n5.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,\n6.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,\n7.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,\n8.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,\n9.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,\n10.entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,\n11.entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder\n12.entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.","TIERZDV - Lehrgänge über Embryotransfer - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften - § 34 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,\n2.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,\n3.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,\n4.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,\n5.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,\n6.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,\n7.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,\n8.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,\n9.entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,\n10.entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,\n11.entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder\n12.entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Abschlussprüfung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Lehrinhalte","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Zulassungsvoraussetzungen","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Übergangsvorschriften","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Anlage 1","(zu den §§ 10 und 11)","anlage-1",[],false]