[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierzdv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierzdv","Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierzdv\u002Fxml.zip",3790023,"§ 6","6","Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen","Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme","(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss 1.mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier – keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung (EU) 2016\u002F1012“ eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein,\n2.sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 beschriebenen Angaben enthalten,\n3.in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt werden und\n4.sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterscheiden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264 vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist.\n(2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde: 1.bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 zum männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,\n2.bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder\n3.bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.\nDas Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.\n(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1) auszustellen.","TIERZDV - Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme - § 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen\n\n(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss 1.mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier – keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung (EU) 2016\u002F1012“ eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein,\n2.sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 beschriebenen Angaben enthalten,\n3.in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt werden und\n4.sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterscheiden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264 vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist.\n(2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde: 1.bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 zum männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,\n2.bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder\n3.bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F602 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.\nDas Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.\n(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1940 der Kommission vom 13. 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