[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierzdv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierzdv","Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierzdv\u002Fxml.zip",3790024,"§ 7","7","Pferdesportliche Veranstaltungen","Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme","(1) Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht für 1.Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,\n2.regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder\n3.Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.\n(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.\n(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.\n(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020\u002F388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90\u002F428\u002FEWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009\u002F712\u002FEG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).","TIERZDV - Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme - § 7 Pferdesportliche Veranstaltungen\n\n(1) Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht für 1.Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,\n2.regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder\n3.Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.\n(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.\n(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.\n(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020\u002F388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90\u002F428\u002FEWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009\u002F712\u002FEG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation","10",[],false]