[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tierzdv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tierzdv","Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftierzdv\u002Fxml.zip",3790026,"§ 9","9","Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen","Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme","(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.\n(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 erfüllt.","TIERZDV - Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme - § 9 Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen\n\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.\n(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1012 erfüllt.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Pferdesportliche Veranstaltungen","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation","12",[],false]