[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tk_v_2005-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tk_v_2005","Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftk_v_2005\u002Fxml.zip",9761250,"§ 10","10","Zeitweilige Übermittlungshindernisse","Technische Anforderungen","Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach § 7 Absatz 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unberührt.","TK_V_2005 - Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht - Technische Anforderungen - § 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse\n\nDer Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach § 7 Absatz 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Übermittlung der Überwachungskopie","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Übergabepunkt","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Bereitzustellende Daten","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Entgegennahme der Anordnung, Rückfragen","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Störung und Unterbrechung","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Schutzanforderungen","14",[],false]