[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tk_v_2005-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tk_v_2005","Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftk_v_2005\u002Fxml.zip",9761262,"§ 24","24","Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse","Sonstige Vorschriften","(1) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 2 vorzusehen.\n(2) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.","TK_V_2005 - Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht - Sonstige Vorschriften - § 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse\n\n(1) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 2 vorzusehen.\n(2) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Kreis der Verpflichteten","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Verfahren","28",[],false]