[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-156":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285631,"§ 156","156","Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","(1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Diensteverpflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Absatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den Endnutzer sicherzustellen.\n(2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewählten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.\n(3) Diensteverpflichtete haben der Bundesnetzagentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mitzuteilen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt, die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 dargelegt sind.\n(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.","TKG - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten - § 156 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten\n\n(1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Diensteverpflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Absatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den Endnutzer sicherzustellen.\n(2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewählten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.\n(3) Diensteverpflichtete haben der Bundesnetzagentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mitzuteilen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt, die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 dargelegt sind.\n(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.",{"teil":20},"Teil 9",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 155","Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung","155",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 154","Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite","154",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 153","Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite","153",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 157","Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste","157",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 158","Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste","158",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 159","Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","159",[],false]