[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-160":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285635,"§ 160","160","Feststellung der Unterversorgung","Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","(1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung: 1.eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht,\n2.es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird.\nDie Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hinreichend zu begründen.\n(2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu verpflichten.","TKG - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten - § 160 Feststellung der Unterversorgung\n\n(1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung: 1.eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht,\n2.es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird.\nDie Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hinreichend zu begründen.\n(2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu verpflichten.",{"teil":21},"Teil 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 159","Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","159",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 158","Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste","158",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 157","Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste","157",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 161","Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","161",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 162","Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","162",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 163","Umlageverfahren","163",[],false]