[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-188":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285677,"§ 188","188","Mitwirkungspflichten und Entschädigung","Notfallvorsorge","(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.\n(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.","TKG - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge - Notfallvorsorge - § 188 Mitwirkungspflichten und Entschädigung\n\n(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.\n(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 10","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 187","Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung","187",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 186","Telekommunikationsbevorrechtigung","186",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 185","Telekommunikationssicherstellungspflicht","185",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 189","Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung","189",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 190","Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen","190",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 191","Aufgaben und Befugnisse","191",[],false]