[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-189":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285678,"§ 189","189","Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung","Notfallvorsorge","Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: 1.für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und\n2.für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.\nDamit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.","TKG - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge - Notfallvorsorge - § 189 Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung\n\nTelekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: 1.für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und\n2.für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.\nDamit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 10","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 188","Mitwirkungspflichten und Entschädigung","188",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 187","Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung","187",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 186","Telekommunikationsbevorrechtigung","186",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 190","Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen","190",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 191","Aufgaben und Befugnisse","191",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 192","Medien der Veröffentlichung","192",[],false]