[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-190":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285679,"§ 190","190","Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen","Notfallvorsorge","(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.\n(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.","TKG - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge - Notfallvorsorge - § 190 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\n\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.\n(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 10","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 189","Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung","189",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 188","Mitwirkungspflichten und Entschädigung","188",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 187","Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung","187",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 191","Aufgaben und Befugnisse","191",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 192","Medien der Veröffentlichung","192",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 193","Veröffentlichung von Weisungen","193",[],false]