[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-201":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285690,"§ 201","201","Wissenschaftliche Beratung","Organisation","(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen auf dem Gebiet der Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.\n(2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere 1.die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation im Inland und Ausland,\n2.die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.","TKG - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden - Organisation - § 201 Wissenschaftliche Beratung\n\n(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen auf dem Gebiet der Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.\n(2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere 1.die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation im Inland und Ausland,\n2.die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 11","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 200","Mediation","200",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 199","Bereitstellung von Informationen","199",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 198","Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union","198",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 202","Durchsetzung von Verpflichtungen","202",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 203","Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten","203",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 204","Auskunftserteilung","204",[],false]