[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkg-221":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkg","Telekommunikationsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkg_2021\u002Fxml.zip",1285711,"§ 221","221","Internationale Aufgaben","(1) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.\n(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.","TKG - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden - Verfahren - Internationale Aufgaben - § 221 Internationale Aufgaben\n\n(1) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.\n(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.",{"teil":20,"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Teil 11","Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 220","Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten","220",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 219","Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen","219",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 218","Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur","218",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 222","Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr","222",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 223","Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung","223",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 224","Frequenznutzungsbeitrag","224",[],false]