[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tkonfausbv_2010-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tkonfausbv_2010","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär\u002Fzur Technischen Konfektionärin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftkonfausbv_2010\u002Fxml.zip",1285738,"§ 3","3","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild",null,"(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär\u002Fzur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,\n2.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,\n3.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,\n4.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,\n5.Ausführen von Näharbeiten,\n6.Ausführen von Schweißarbeiten,\n7.Ausführen von Klebearbeiten,\n8.Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;\nAbschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.Umweltschutz,\n5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n6.Betriebliche und technische Kommunikation,\n7.Kundenorientierung,\n8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.","TKONFAUSBV_2010 - § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär\u002Fzur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,\n2.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,\n3.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,\n4.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,\n5.Ausführen von Näharbeiten,\n6.Ausführen von Schweißarbeiten,\n7.Ausführen von Klebearbeiten,\n8.Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;\nAbschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.Umweltschutz,\n5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n6.Betriebliche und technische Kommunikation,\n7.Kundenorientierung,\n8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Durchführung der Berufsausbildung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Zwischenprüfung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Abschlussprüfung","6",[],false]