[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tktransparenzv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tktransparenzv","Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftktransparenzv\u002Fxml.zip",1285757,"§ 7","7","Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate",null,"(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.\n(2) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher gemäß Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen.\n(3) Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können.","TKTRANSPARENZV - § 7 Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate\n\n(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.\n(2) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher gemäß Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen.\n(3) Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten","10",[],false]