[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tktransparenzv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tktransparenzv","Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftktransparenzv\u002Fxml.zip",1285758,"§ 8","8","Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen",null,"(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse 1.direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und\n2.so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.\n(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.","TKTRANSPARENZV - § 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen\n\n(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse 1.direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und\n2.so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.\n(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Evaluation und Kontrolle durch die Bundesnetzagentur","11",[],false]